Gutachten «Western Sahara»
Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen der Westsahara und Marokko bzw. Mauretanien keine Bindung territorialer Souveränität bestand. Massgeblich ist das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung.
Völkerrechtliche Grundlagen zur Frage der Westsahara: Resolutionen der Vereinten Nationen sowie Gutachten und Urteile internationaler Gerichte.
Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen der Westsahara und Marokko bzw. Mauretanien keine Bindung territorialer Souveränität bestand. Massgeblich ist das Selbstbestimmungsrecht der Bevölkerung.
Die Berufungen werden zurückgewiesen, die Annullierung des Handelsabkommens für die Westsahara bleibt bestehen (Wirkungen für 12 Monate aufrechterhalten). Front Polisario wird als Vertreterin des Volkes anerkannt. Konsultationen der lokalen Bevölkerung ersetzen keine Zustimmung.
Dieselbe Begründung für das Fischereiabkommen, ohne Aufrechterhaltung der Wirkungen.
Für Produkte aus der Westsahara muss als Ursprung «Westsahara» angegeben werden, nicht «Marokko».
Die Ratsbeschlüsse 2019/217 (Handel) und 2019/441 (Fischerei) werden annulliert, weil die Zustimmung des sahrauischen Volkes fehlt.
Das Fischereiabkommen EU–Marokko ist ungültig, soweit es die an die Westsahara angrenzenden Gewässer erfasst.
Das Assoziierungs- und das Liberalisierungsabkommen EU–Marokko gelten nicht für die Westsahara, die einen eigenen und unterschiedlichen Status hat.
Erste Anerkennung der Klagebefugnis der Frente POLISARIO. Der Ratsbeschluss zum Abkommen mit Marokko wird teilweise annulliert.
Aufruf zu Verhandlungen ohne Vorbedingungen.
Unterstützt den Baker-Plan (Friedensplan für die Selbstbestimmung des Volkes der Westsahara).
Gründung der MINURSO zur Vorbereitung eines Referendums über die Selbstbestimmung.
Billigt den Siedlungsplan von UNO und OAU.
Bedauern über den «Grünen Marsch», Aufforderung an Marokko zum Rückzug.
Aufruf, einseitige Handlungen zu unterlassen.
Der Generalsekretär soll Konsultationen mit den Beteiligten aufnehmen.
Aufruf zu direkten Verhandlungen zwischen Marokko und der Frente POLISARIO.
Erkennt die Frente POLISARIO als Vertreterin des Volkes der Westsahara an und verlangt das Ende der Besetzung.
Teil A bekräftigt die Selbstbestimmung, Teil B nimmt das Madrider Abkommen zur Kenntnis.
Ersucht den IGH um ein Gutachten zur Westsahara.
Erklärung über freundschaftliche Beziehungen zwischen Staaten (Grundsatz der Selbstbestimmung).
Wiederholte Bekräftigung des Selbstbestimmungsrechts und des Referendums.
Bekräftigt das Selbstbestimmungsrecht, verlangt ein Referendum unter UN-Aufsicht.
Aufforderung an Spanien zur Dekolonisierung von Ifni und Spanisch-Sahara.
Spanisch-Sahara steht auf der Liste der nicht-selbstregierten Gebiete.
Grundsätze zur Bestimmung nicht-selbstregierter Gebiete.
Erklärung über die Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder und Völker.
Der Rechtsberater der UNO beurteilt die Ausbeutung der Rohstoffe der Westsahara ohne Berücksichtigung der Interessen und Wünsche des Volkes als völkerrechtswidrig.